Vereinsmitgliedsbeiträge für Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
Kinder/Flüchtlingskinder, die Sozialleistungen erhalten, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe.
Einige Leistungen der Bildung und Teilhabe können über die Bildungskarte abgerechnet werden- z. B. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Antragstellung: Die Eltern der Kinder die:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II ) müssen Ihre Anträge beim zuständigen Jobcenter des Landkreisen Rostock stellen
- Wohngeld /Kinderzuschlag erhalten müssen Ihre Anträge beim Sozialamt des Landkreises Rostock – Bildung und Teilhabe stellen
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 2 müssen Ihre Anträge beim Sozialamt des Landkreises Rostock - Bildung und Teilhabe stellen
Flüchtlingskinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 3 erhalten, müssen Ihre Anträge beim Sozialamt des Landkreises Rostock –SG Unterbringung von Flüchtlingen stellen. Für diese Kinder erfolgt keine Abrechnung über das Portal der Bildungskarte. Die Leistungen (Vereinsbeiträge) werden auf Nachweis dem Leistungsanbieter bzw. den Eltern erstattet.
Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Rostock unter Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen (landkreis-rostock.de)
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